Allgemeine Insertions­bestimmungen

Swiss Regiomedia AG, Tagblatt der Stadt Zürich AG, FZ Furttaler Zeitung AG (Für alle Verlage im folgenden „SRM“)

1 Anwendbarkeit. Die Insertionsbedingungen regeln die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Inserenten bzw. dem von ihm beauftragten Werbevermittler/Agentur («Werbevermittler») und der SRM, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist. Insoweit diese Bedingungen keine abweichenden Regeln enthalten, gelten für das Vertragsverhältnis die Vorschriften über den Werkvertrag (Art. 363 ff.OR).

2 Aufgabe, Änderung und Sistierung von Inseraten sind schriftlich zu erteilen. Änderungen und Sistierungen sind bis zum Inseratenannahmeschluss ohne Kostenfolge möglich. Kosten für bereits bearbeitetes Druckmaterial werden in Rechnung gestellt. Die von der SRM hergestellten digitalen Unterlagen bleiben deren Eigentum. Für Fehler aus Übermittlungen jeder Art oder ungenügender Qualität übernimmt der Verlag keine Haftung.

2.1 Sistierungen von Beilagen oder Memosticks müssen 14 Tage vor Erscheinung beim Verlag in schriftlicher Form eintreffen. Ansonsten stellt der Verlag den Anspruch bereits entstandene Kosten zu verrechnen.

3 Platzierungswünsche werden unverbindlich und gegen Verrechnung entgegengenommen. Die Verschiebung von Inseraten, ohne Rückfrage beim Inserenten bzw. Werbevermittler, müssen wir uns aus technischen Gründen vorbehalten. Für Platzierungsvorschriften werden Zuschläge erhoben. Sie werden nur nach vorheriger Absprache und Bestätigung verbindlich. Kann eine bestätigte Platzierung aus umbruchtechnischen Gründen nicht eingehalten werden, wird der Inserent bzw. der Werbevermittler im Voraus informiert. Das Nichterscheinen eines Inserates, die Platzierung an einer anderen Stelle oder in einer anderen Ausgabe sowie eine verspätete Auslieferung infolge technischer Störungen berechtigen nicht zur Geltendmachung irgendwelcher Schadenersatzansprüche. Konkurrenzausschluss ist nicht möglich.

4 Veröffentlichungen von Inseraten/Beilagen. Der Verlag behält sich jederzeit vor, Änderungen der Inseraten-/Beilageninhalte zu verlangen oder Inserate/Beilage ohne Angabe von Gründen abzulehnen bzw. zu sistieren. Für Fremdinserate in einer Beilage wird pro Sujet/Seite 20% des Preises einer vierfarbigen Anzeigenseite belastet.

5 Politische Inserate, die offensichtlich Meinungsbildung bzw. -beeinflussung im Hinblick auf Wahlen oder Abstimmungen bewirken sollen, müssen so frühzeitig vor dem Urnengang erscheinen, dass auch der Gegenseite die Möglichkeit geboten ist, vor dem Wahl- oder Abstimmungstermin Inserate zu platzieren. Im Übrigen gelten die Verlagsrichtlinien des jeweiligen Insertionsorgans.

6 Haftung. Der Inserent ist für den Inhalt der Inserate verantwortlich. Er ist verpflichtet, die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, Richtlinien und Verbandsregeln der Branche einzuhalten und stellt, soweit rechtlich möglich, den Verlag, dessen Organe und Hilfspersonen von jeglichen Ansprüchen Dritter frei. Wird der Verlag gerichtlich belangt, ist der Inserent verpflichtet, nach erfolgter Streitverkündung dem Prozess beizutreten. Der Inserent ist in jedem Fall verpflichtet, sämtliche im Zusammenhang mit Ansprüchen Dritter anfallenden gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten zu übernehmen. Die Pflicht zur vollständigen Schadloshaltung der SRM von Rechtsansprüchen Dritter gilt in gleichem Masse auch für sämtliche zur Verfügung gestellten Fotografien und Abbildungen (inkl. Grafiken, Logos etc.).

7 Gegendarstellungsrecht. Gegendarstellungsbegehren zu Inseraten werden vom Verlag soweit möglich in Absprache mit dem Inserenten bzw. dem Werbevermittler behandelt. Wird der Verlag gerichtlich belangt, ist der Inserent verpflichtet, nach erfolgter Streitverkündung dem Prozess beizutreten. Der Inserent ist in jedem Fall verpflichtet, sämtliche im Zusammenhang mit einer Gegendarstellung anfallenden gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten zu übernehmen.

8 Vorschriften über die Gestaltung können im Rahmen der technischen Möglichkeiten entgegengenommen werden. Inserate müssen von den Lesern deutlich als solche erkennbar sein und vom redaktionellen Teil in Gestaltung und Schrift unterschieden werden können. Der Verlag behält sich eine zusätzliche Kennzeichnung durch eine Überschrift «Publireportage oder Anzeige» vor. Das Logo oder der Name der Zeitschrift darf nur mit schriftlichem Einverständnis des Verlages verwendet werden; andernfalls behält sich dieser vor, Aufträge zurückzuweisen.

9 Gut zum Druck werden nur auf ausdrücklichen Wunsch erstellt und nur, sofern die Druckunterlagen rechtzeitig dem Verlag vorliegen. Die Veröffentlichung der Inserate erfolgt grundsätzlich an den vorgeschriebenen Tagen, selbst wenn das Gut zum Druck noch aussteht. Bei Vollvorlagen wird grundsätzlich kein Gut zum Druck geliefert.

10 Drucktechnische Mängel. Für Inserate, die infolge fehlender oder ungeeigneter Druckunterlagen(zu feiner Raster, zu feine Linien, zu kleine Schrift usw.) nicht einwandfrei erscheinen und für Abweichungen in der Farbgebung oder für Passerdifferenzen, die durch die technischen Gegebenheiten des Druckverfahrens bedingt sind, kann keine Haftung übernommen werden. Dies gilt ebenso für Druckunterlagen, deren Qualität vom Verlag beanstandet wurde und die trotz Intervention nicht durch einwandfreies Material ersetzt wurden. Bei Buntfarben bleibt eine angemessene Toleranz in der Farbnuance vorbehalten. Details zur Druckdatenanlieferung laut Tarifdokumentationen.

11 Druckfehler, die weder den Sinn noch die Werbewirkung des Inserates wesentlich beeinträchtigen, berechtigen nicht zu einem Preisnachlass. Ebenso wenig kann für Abweichungen von typografischen Vorschriften oder für fehlende Codezeichen in Couponinseraten Ersatz geleistet werden.

12 Die neue deutsche Rechtschreibung wird von Redaktion und Verlag angewendet.

12.2 Für Übersetzungsfehler aus fremdsprachigen Vorlagen kann keine Haftung übernommen werden.

12.3 Für mangelhaftes Erscheinen, das den Sinn oder die Wirkung eines Inserates wesentlich beeinträchtigt, werden Maximum die Einschaltkosten des entsprechenden Inserates erlassen oder in Form von Inseratenraum kompensiert. Weiter gehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

13 Reklamationen werden nur innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungstellung angenommen.

13.2 Beanstandungen sind sowohl bei Print- als auch Onlinemedien ausgeschlossen bei Umständen, auf welche SRM keinen Einfluss hat und/oder von SRM nicht zu vertreten sind. Dazu gehören insbesondere aber nicht abschliessend Mängel und Störungen wie höhere Gewalt, durch Dritte verursachte Beeinträchtigungen sowie Lieferungen und Leistungen Dritter (z.B. Lieferverzögerungen oder -unterbrechungen, Störungen in der technischen Verbreitungskette).

14 Berechnungen der Inserate. Bei Seitenformat-Inseraten wird die vorgegebene Grösse gemäss Tarif verrechnet. Die Berechnung der Inserate nach Millimetern erfolgt grundsätzlich von Strich zu Strich. Der angebrochene Millimeter wird voll berechnet. Unter «nötiger Höhe» wird nicht die minimale Begrenzung, sondern ein Raum verstanden, welcher dem Sujet angepasst ist. Bei Vollvorlagen werden zur «Abdruckhöhe» generell 2 mm zugerechnet. Der Verlag ist berechtigt, eine Toleranz von +5% der bestellten Grösse in Rechnung zu stellen.

14.1 Mehrmals erscheinende Inserate mit gleicher Vorlage oder Text werden alle mit der Grösse des ersterschienenen Inserates verrechnet.

15 Rabattvereinbarungen (Frankenabschlüsse /Wiederholungsaufträge) gelten für ein Jahr und eine Firma. Für Inserate des gleichen Auftraggebers, die unter verschiedenen Namen oder für Rechnung verschiedener Firmen erscheinen, sind getrennte Rabattvereinbarungen abzuschliessen (Tochtergesellschaften usw). Rechtlich selbstständige Firmen haben auch dann separate Frankenabschlüsse zu tätigen, wenn sie der gleichen Dachorganisation (Holding) angehören. Der Wiederholungsrabatt wird nur bei gleichzeitiger Bestellung (ohne Grössenwechsel) gewährt.

15.1 Die Laufzeit der Frankenabschlüsse und der Wiederholungsaufträge beginnt spätestens mit dem Datum der ersten Insertion. Sie beträgt grundsätzlich 12 Monate. Beginnt ein Abschluss bis zum 15. eines Monats, so läuft er bis Ende Vormonat des folgenden Jahres, ab dem 16. bis Ende des Abschlussmonats des folgenden Jahres. Rabattvereinbarungen mit JUP-Kunden (JUP = Jahres-Umsatz Prämie) enden immer mit dem Kalenderjahr.

15.2 Rabattabrechnungen. Wird die vereinbarte Menge überschritten, besteht rückwirkend Anrecht auf eine entsprechende Rabattgutschrift laut Tarif; bei Minderabnahme erfolgt eine Rückbelastung des zu viel bezogenen Rabattes. Das unbenutzte Quantum kann nicht auf das folgende Abschlussjahr übertragen werden. Das gleiche Verfahren gilt sinngemäss auch für einen Wiederholungsauftrag.

15.3 Bei Bruttoabschlüssen werden Rabatt und Provision oder JUP nach Ablauf der Rabattvereinbarung gutgeschrieben.

15.4 Kollektivinserate unterstehen besonderen Rabattvereinbarungen.

16 Beleglieferungen. Auf Verlangen wird ein Beleg kostenlos geliefert. Zusätzliche Belege werden in Rechnung gestellt.

17 Offerten auf Chiffreinserate werden nur weitergeleitet, wenn sie direkt auf den Inhalt des betreffenden Inserates Bezug nehmen. Einsendungen zu Empfehlungs- und Werbezwecken, anonyme und Massenofferten sind von der Weiterleitung ausgeschlossen. Zur Feststellung solcher Offerten behält sich der Verlag das stichprobenweise Öffnen der Briefe vor. Wir empfehlen dringend, keine Originalzeugnisse oder andere unersetzliche Papiere beizulegen. Für die Rücksendung von Dokumenten kann der Verlag keine Verantwortung übernehmen. Bei Offertsendungen, die das Format C5 überschreiten, muss für die Weiterleitung die entsprechende Postgebühr beigelegt werden.

18 Zahlungskonditionen. Sofern keine gegenteilige Vereinbarung vorliegt, sind die Rechnungen innerhalb von 30 Tagen (ab Rechnungsdatum) ohne Skontoabzug zu bezahlen. Unberechtigte Skontoabzüge werden nachgefordert.

18.1 Bei Zahlungsverzug werden eine Mahngebühr von Fr. 10.00 sowie 5% Verzugszins in Rechnung gestellt. Bei Betreibung, Nachlassstundung und Konkurs entfallen Rabatte und Vermittlerprovisionen. Bereits ausbezahlte Vermittlerprovisionen werden zurückgefordert. Zudem werden ausserordentliche Umtriebe mit 5% der Forderungssumme (mind. Fr. 50.–, max Fr. 300.–) belastet.

18.2 Der Verlag behält sich jederzeit vor, die Bonität von Inserenten bzw. Werbevermittlern zu überprüfen.

18.3 Der Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Baar/Zug.

19 Tarifänderungen bleiben vorbehalten. Sie treten für alle Inserenten gleichzeitig in Kraft und werden auch für laufende Aufträge angewendet. Der Inserent hat jedoch das Recht, innerhalb von 2 Wochen seit schriftlicher Bekanntgabe der neuen Preise vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall hat er nur Anrecht auf den Rabatt, der gemäss Rabattskala dem effektiv abgenommenen Quantum entspricht.

20 Vorzeitige Vertragsauflösungen. Stellt ein Insertionsorgan während der Vertragsdauer sein Erscheinen ein, kann der Kunde/Inserent/Auftraggeber ohne Ersatzverpflichtung vom Vertrag zurücktreten. Eine vorzeitige Vertragsauflösung entbindet den Inserenten nicht von der Bezahlung der erschienenen Inserate. Es werden keine Rabattnachbelastungen, aber Vergütungen vorgenommen, sofern zum Zeitpunkt der Vertragsauflösung eine höhere Rabattstufe erreicht wird.

21 Gedrucktes und digital geliefertes Material. Mit der Insertion geben Sie dem Verlag die Zustimmung, dass dieser dies Print und Onlinemedien publiziert.

Alle Preise verstehen sich zuzüglich 8,1% Mehrwertsteuer. Diese Insertionsbedingungen sind ab 1. Januar 2024 gültig und ersetzen alle vorherigen Versionen.